Revision history for PruefungsAusschuss
Additions:
((3)) Prüfungsmöglichkeiten
Prüfungsleistungen i.S.v. § 8 Abs. 6 S.1 der Prüfungsordnung sind alle im jeweiligen Modul im einem Semester angebotene Prüfungsmöglichkeiten. Bei der gegenwärtigen Prüfungsordnung bedeutet dies im GK II und III, dass eine Prüfungsleistung im einen Semester aus jeweils 2 Klausurmöglichkeiten besteht. Für alle anderen Module bestimmt der jeweilige Prüfer die Anzahl der zu einer Prüfungsleistung gehörenden Prüfungsmöglichkeiten selbst.
Prüfungsleistungen i.S.v. § 8 Abs. 6 S.1 der Prüfungsordnung sind alle im jeweiligen Modul im einem Semester angebotene Prüfungsmöglichkeiten. Bei der gegenwärtigen Prüfungsordnung bedeutet dies im GK II und III, dass eine Prüfungsleistung im einen Semester aus jeweils 2 Klausurmöglichkeiten besteht. Für alle anderen Module bestimmt der jeweilige Prüfer die Anzahl der zu einer Prüfungsleistung gehörenden Prüfungsmöglichkeiten selbst.
Additions:
((3)) Härtegenehmigung
((3)) Vorzeitige Zulassung zur Bachelorarbeit
Der Ausschuss beschließt, dass bei Zulassung zur Bachelor-Arbeit noch fehlende Modulleistungen in den Modulen 9 und 10 in Abweichung von § 11 Abs. 2 BachelorO auch dann als rechtzeitig erbracht gelten, wenn sie erst in Wiederholungsprüfungen desselben Prfüungsdurchganges absolviert werden. Das gilt auch, wenn die Frist zur Prüfungswiederholung durch den Prüfer verlängert wurde.
((3)) Vorzeitige Zulassung zur Bachelorarbeit
Der Ausschuss beschließt, dass bei Zulassung zur Bachelor-Arbeit noch fehlende Modulleistungen in den Modulen 9 und 10 in Abweichung von § 11 Abs. 2 BachelorO auch dann als rechtzeitig erbracht gelten, wenn sie erst in Wiederholungsprüfungen desselben Prfüungsdurchganges absolviert werden. Das gilt auch, wenn die Frist zur Prüfungswiederholung durch den Prüfer verlängert wurde.
Additions:
((2)) Beschlüsse
Es wird beschlossen, dass einem Studierenden im Verlauf des Studiums im Studiengang Bachelor of German and Polish Law höchstens zwei Härtefallgenehmigungen erteilt werden.
((2)) Beschlüsse
((3)) Masterpüfung
§ 10 Abs. 6 der Studien- und Prüfungsordnung ist so zu verstehen, dass Gegenstand der mündlichen Masterprüfung sowohl die Themenbereiche aus den vom Studierenden gewählten
Lehrveranstaltungen sowie aus dem Pflichtteil des Schwerpunktbereiches und dem Pflichtteil des Unterschwerpunktes ist (22.4.2009).
((3)) Modul 3
Die Übung für Fortgeschrittene im Modul 3 Master of German and Polish Law kann im gleichen Fach wie die Bachelorarbeit absolviert werden. Eine Anrechnung der Bachelorarbeit als Hausarbeit in der Übung für Fortgeschrittene ist nicht möglich (22.4.2009).
Es wird beschlossen, dass einem Studierenden im Verlauf des Studiums im Studiengang Bachelor of German and Polish Law höchstens zwei Härtefallgenehmigungen erteilt werden.
((2)) Beschlüsse
((3)) Masterpüfung
§ 10 Abs. 6 der Studien- und Prüfungsordnung ist so zu verstehen, dass Gegenstand der mündlichen Masterprüfung sowohl die Themenbereiche aus den vom Studierenden gewählten
Lehrveranstaltungen sowie aus dem Pflichtteil des Schwerpunktbereiches und dem Pflichtteil des Unterschwerpunktes ist (22.4.2009).
((3)) Modul 3
Die Übung für Fortgeschrittene im Modul 3 Master of German and Polish Law kann im gleichen Fach wie die Bachelorarbeit absolviert werden. Eine Anrechnung der Bachelorarbeit als Hausarbeit in der Übung für Fortgeschrittene ist nicht möglich (22.4.2009).
Deletions:
"§10 Abs. 6 der Studien- und Prüfungsordnung ist so zu verstehen, dass Gegenstand der mündlichen Masterprüfung sowohl die Themenbereiche aus dem vom Studierenden gewählten Lehrveranstaltungen sowie aus dem Plichtteil des Schwerpunktbereiches und dem Pflichtteil des Unterschwerpunktes ist."
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PrüfO-Master ist zugänglich unter:
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