Apfelschorf-Fall


Gericht: BGH 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 17.03.1981
Aktenzeichen: VI ZR 286/78
Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

(Produktbeobachtungspflicht des Warenherstellers nach Inverkehrgabe des Produkts)
1. Die Sicherungspflichten eines Warenherstellers enden nicht mit dem Inverkehrbringen seines Produkts; er muß es danach noch auf unbekannt gebliebene schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über sonstige, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informieren.
(Pflanzenschutzgesetz als deliktsrechtliches Schutzgesetz - Schutzbereich: schädliche Nebenwirkungen, nicht Folgen der Wirkungslosigkeit von Pflanzenschutzmitteln)
2. Pflanzenschutzg aF § 12 Abs 1 Nr 5 (jetzt Pflanzenschg nF § 8 Abs 4 S 2) bezweckt nur den Schutz vor gefährlichen Nebenwirkungen von Pflanzenschutzmitteln, nicht aber vor den Folgen mangelnder Wirksamkeit solcher Mittel.


Orientierungssatz

(Internationales Privatrecht - auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung anzuwendendes Recht)
1. Welches Recht auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung anwendbar ist, folgt aus dem im internationalen Privatrecht allgemein anerkannten Grundsatz, daß das Tatortrecht maßgebend ist; daß aber dann, wenn Handlungsort und Erfolgsort auseinanderfallen, der Verletzte seine Ansprüche sowohl aus dem Recht des Handlungsortes als auch dem des Erfolgsortes herleiten Kann (Senatsurteil vom 1964-06-23 - VI ZR 180/63 = VersR 1964, 1027, 1028).
2. Ist das ausländische Recht für den Kläger günstiger, so kann er seine Ansprüche auch aus dieser Rechtsordnung herleiten (Senatsurteile vom 1964-06-23 - VI ZR 180/63 = aaO und vom 1973-11-06 - VI ZR 199/71 = VersR 1974, 197).
3. Dieses günstigere Recht hat der Richter grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (Senatsurteile vom 1964-06-23 - VI ZR 180/63 = aaO und vom 1973-11-06 - VI ZR 199/71 = aaO). Eine, - auch aus dem Prozeßverhalten der Parteien als stillschweigende sich ergebende -, Vereinbarung der Parteien über die anzuwendende Rechtsordnung entbindet den Richter von dieser Pflicht (Senatsurteil vom 1973-11-06 - VI ZR 199/71 = aaO mwNachw).


Fundstellen
BGHZ 80, 199-205 (Leitsatz 1 und Gründe)
WM 1981, 548-552 (Leitsatz und Gründe)
EBE/BGH 1981, 193-197 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
RuS 1981, 120-123 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
DB 1981, 1277-1279 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
VersR 1981, 636-639 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
BB 1981, 1048-1050 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
NJW 1981, 1606-1609 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
ZfSch 1981, 229-230 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
MDR 1981, 744-744 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
JuS 1981, 685-686 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
LM Nr 131 zu § 823 (Dc) BGB (Leitsatz 1-2 und Gründe)
LM Nr 77 zu § 823 (Bf) BGB (Leitsatz 1-2 und Gründe)

weitere Fundstellen
JR 1981, 377-377 (Leitsatz 1)

Verfahrensgang
vorgehend LG Stade, 3. Januar 1978, Az: 5 O 141/77
vorgehend OLG Celle, 26. Oktober 1978, Az: 7 U 64/78

Diese Entscheidung wird zitiert

Rechtsprechung
So auch LG Frankfurt 21. Zivilkammer, 25. Juni 1990, Az: 2/21 O 561/89
Vergleiche OLG Hamm 2. Zivilsenat, 11. Dezember 1986, Az: 2 U 119/86
Vergleiche OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, 23. April 1986, Az: 9 U 55/82
Festhaltung BGH 6. Zivilsenat, 18. September 1984, Az: VI ZR 51/83
Vergleiche BGH 6. Zivilsenat, 5. Mai 1981, Az: VI ZR 280/79
Vergleiche BGH 6. Zivilsenat, 17. März 1981, Az: VI ZR 191/79
Literaturnachweise
Jürgen Schacht, AgrarR 1981, 334-336 (Rechtsprechungsübersicht)
Jürgen Kunz, BB 1994, 450-454 (Aufsatz)
Karl Kreuzer, IPRax 1982, 1-5 (Entscheidungsbesprechung)
R Thiemann, JA 1981, 563-566 (Entscheidungsbesprechung)
Volker Emmerich, JuS 1981, 685-686 (Entscheidungsbesprechung)
Weber, LM Nr 131 zu § 823 BGB (Dc) (Anmerkung)
Klaus Tiedtke, PHI 1992, 138-146 (Aufsatz)
Friedrich von Westphalen, WM 1981, 1154-1169 (Aufsatz)
Zeitschriften
Jürgen Kunz, BB 1994, 450-454 (Aufsatz)
Kommentare
J. Lange/Schmidbauer in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 823 BGB

Diese Entscheidung zitiert

Rechtsprechung
Vergleiche BGH 6. Zivilsenat, 17. März 1981, Az: VI ZR 191/79
Vergleiche BGH 6. Zivilsenat, 6. November 1973, Az: VI ZR 199/71
Vergleiche BGH 6. Zivilsenat, 23. Juni 1964, Az: VI ZR 180/63

Tatbestand


1
Der Kläger, ein Obstbauer aus dem "Alten Land" (an der Niederelbe), verlangt von der Erstbeklagten, der D. N., einem US-amerikanischen Chemiekonzern, und ihrer deutschen Tochtergesellschaft, der Zweitbeklagten, Schadensersatz, weil sich das von der Erstbeklagten hergestellte und von der früheren Drittbeklagten vertriebene Spritzmittel "D. Benomyl" (im folgenden: "Benomyl") im Jahre 1974 bei der Bekämpfung des Apfelschorfs als unwirksam erwiesen hat, so daß sich der ihn hervorrufende Pilz an den Apfelbäumen ausbreitete; infolgedessen erlitt der Kläger bei der Ernte erhebliche Ausfälle.

2
Das von der Erstbeklagten in den Jahren nach 1960 entwickelte "Benomyl" gehörte zur Gruppe der Benzimidazole und ist ein sogenanntes systemisches Fungizid mit breitem Anwendungsgebiet. Seit dem Jahre 1970 wurden auch im "Alten Land" verschiedene Benzimidazole als Spritzmittel gegen Apfelschorf verwendet, wobei sehr gute Erfolge erzielt wurden. Der entscheidende Wirkstoff dieser Fungizide ist das Methylbenzimidazolcarbamat, das nicht, wie bei den früher ausschließlich verwendeten sogenannten Kontaktfungiziden, von der Oberfläche der Blätter und Früchte her den Zellkern der Pilze abtötet, sondern deren Wachsen aus der Pflanze bzw den Früchten heraus verhindert. Sie haben gegenüber den Kontaktfungiziden den Vorzug, nicht so häufig gespritzt werden zu müssen; auch wird ihre wirksamkeit nicht so stark durch Regen beeinträchtigt.

3
Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind gemeinsam Inhaber der nach dem Pflanzenschutzgesetz erforderlichen Zulassung für "Benomyl". Die Zweitbeklagte arbeitete ferner zusammen mit ihrer in E. ansässigen Abteilung "landwirtschaftliche Chemikalien" Empfehlungen über die Anwendung von "Benomyl" aus. Sie war auch für die auf den Originalpackungen für "Benomyl" aufgedruckten "Hinweise für den Käufer" verantwortlich, die in der Fassung vom Dezember 1972 folgenden Inhalt hatten:

4
"Wir garantieren, daß die Zusammensetzung des Produktes den auf dem Etikett gemachten Angaben entspricht. Das Produkt ist wirksam, wenn es entsprechend der Empfehlung unter normalen Anwendungsbedingungen eingesetzt wird. Bei einer Anwendung entgegen unseren Empfehlungen oder unter anormalen Anwendungsbedingungen oder unter Voraussetzungen, die für uns nicht vorhersehbar sind, trägt der Käufer das volle Risiko. Weitergehende Garantien werden nicht gegeben und sind aus dem Gesagten nicht abzuleiten".

5
Nachdem im Jahre 1972 in einigen Weinbaugebieten der Bundesrepublik Deutschland bei dem in Rebanlagen vorkommenden Grauschimmelpilz (Botrytis cinerea) gegenüber "Benomyl" Resistenzen aufgetreten waren, wurde in diesen Hinweisen auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Im November 1973 wurden die Hinweise erneut geändert; anstelle des zweiten Satzes wurden folgende Sätze neu aufgenommen:

6
"Erfolgt trotz sachgemäßer Anwendung von D. BENOMYL keine Eindämmung des Pilzbefalles, besteht die Möglichkeit, daß tolerante Pilz-Stämme vorhanden sind. In diesem Falle empfehlen wir die Einschaltung einer oder mehrerer Applikationen mit einem zugelassenen Mittel anderer Wirkstoffgruppen. Bitte den Rat der örtlichen Fachberater unserer Vertriebsfirma einholen".

7
Der Kläger verwendete seit 1971 "Benomyl" zur Bekämpfung des Apfelschorfes, nachdem ihn ein Mitarbeiter der früheren Drittbeklagten aufgesucht und ihn beraten hatte. Im Winter 1973/74 führte die Drittbeklagte unter Beteiligung der Zweitbeklagten ua eine Werbeveranstaltung in J. durch, an der auch der Kläger teilnahm und in der das Präparat "Benomyl" den Zuhörern vorgestellt wurde.

8
Vor der Spritzperiode 1974 kaufte der Kläger bei zwei verschiedenen Händlern "Benomyl"; er erhielt dabei Packungen, die noch die Hinweise für den Käufer in der Fassung vom Dezember 1972 trugen. Er spritzte das Mittel im Mai 1974 entsprechend der Gebrauchsanweisung und den Spritzempfehlungen; trotzdem zeigte sich schon frühzeitig ein übermäßig starker Pilzbefall. Obwohl der Kläger diesen nachträglich noch mit den gebräuchlichen Kontaktfungiziden bekämpfte, konnte er ihn nicht mehr beseitigen, sondern nur noch eindämmen.

9
In ähnlichem Umfange versagte "Benomyl" (ebenso wie die anderen Benzimidazole) in jenem Jahre auch in Betrieben vieler anderer Obstbauern im Niederelbischen Raum. Sie erlitten durch Minderertrag und bei der Verwertung des geschädigten Obstes nicht unerhebliche Einbußen. Diese Unwirksamkeit des Mittels bei der Bekämpfung des Apfelschorfs beruhte darauf, daß sich auch der Anwendung dieser systemischen Fungizide zahlenmäßig zunächst nur unbedeutende Pilzstämme gegenüber dem Pflanzenschutzmittel als resistent erwiesen, nach längerer Anwendung aber dominierten.

10
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seiner Ernteschäden, die er aufgrund eines Gutachtens mit 56.728 DM beziffert.

11
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.


Entscheidungsgründe


12
Das Berufungsurteil (im wesentlichen vollständig bei Schmidt-Salzer, Entscheidungssammlung Produkthaftung Bd II, Nr III 68 und teilweise auch in BB 1979, 392 abgedruckt) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
A.

13
I. Für die Klage gegen den erstbeklagten US-amerikanischen Chemiekonzern hat das Berufungsgericht stillschweigend seine internationale und örtliche Zuständigkeit bejaht. Diese Entscheidung ist in jeder Lage des Verfahrens, auch vom Revisionsgericht, von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 44, 46, 52; 69, 37, 44). Bedenken ergeben sich insoweit jedoch nicht.

14
1. Soweit der Klageanspruch auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gestützt ist, ergibt sich die internationale und örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO. Zumindest der Verletzungsort liegt im Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts.

15
2. Soweit der Kläger seinen Anspruch aus einem angeblichen Garantieversprechen der Erstbeklagten bzw einem Garantievertrag herleitet, ist diese Zuständigkeit gemäß § 39 ZPO jedenfalls dadurch begründet worden, daß die Erstbeklagte, ohne etwa die Zuständigkeit zu rügen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat (Senatsurteil vom 30. März 1976 - VI ZR 143/74 = VersR 1976, 832).

16
II. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung, soweit sich die Klage gegen die Erstbeklagte richtet, nur das deutsche sachliche Recht zugrundegelegt, auf das sich der Kläger (ohne Widerspruch der Erstbeklagten) stets ausschließlich berufen hatte. Auch das ist im Ergebnis richtig.

17
1. Die Frage, welches Recht auf vertragliche Ansprüche zwischen einem Inländer und einem Ausländer anzuwenden ist, entscheidet sich nach dem Willen der Prozeßparteien, der auch stillschweigend erklärt werden kann (BGHZ 19, 110, 111). Gehen beide Parteien - wie im Streitfalle - während der gesamten Dauer eines zivilrechtlichen Verfahrens, ohne Zweifel zu äußern, von der Geltung des deutschen Rechtes aus, so kann das ohne weiteres als stillschweigende Erklärung der Parteien gewertet werden, die rechtliche Beurteilung der vertraglichen Beziehungen nach deutschem Recht vornehmen zu lassen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1957 - VIII ZR 315/56 = AWD 1958, 33).

18
2. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus unerlaubter Handlung ist ebenfalls deutsches Recht anzuwenden.

19
  1. Die Anwendung deutschen Rechts ergibt sich zwar nicht, wie das Berufungsgericht meint, unmittelbar aus Art 12 EGBGB. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, in welchem Umfang Schadensersatzansprüche gegen einen Deutschen aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht werden können. Die Antwort auf die Frage, welches Recht auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung anwendbar ist, folgt aus dem im internationalen Privatrecht allgemein anerkannten Grundsatz, daß das Tatortrecht maßgebend ist, daß aber dann, wenn Handlungsort und Erfolgsort auseinanderfallen, der Verletzte seine Ansprüche sowohl aus dem Recht des Handlungsortes als auch dem des Erfolgsortes herleiten kann (Senatsurteil vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63 = VersR 1964, 1027, 1028). Die Anwendung des deutschen Rechts kann sich daher, worauf das Berufungsgericht dann wieder zutreffend hinweist, daraus ergeben, daß die der Erstbeklagten "angelastete Tat" mit dem Eintritt des Erfolges (der Schädigung der Obstbäume und ihrer Früchte) nach dem Vorbringen des Klägers auch an dessen Wohnsitz erfolgt ist.

20
  1. Wäre das ausländische Recht allerdings für den Kläger günstiger - hier also das Recht des Bundesstaates D. der USA, in welchem die Erstbeklagte ihren Sitz hat - so könnte der Kläger seine Ansprüche auch aus dieser Rechtsordnung herleiten (Senatsurteile vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63 = aaO und vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71 = VersR 1974, 197). Dieses günstigere Recht hat der Richter an sich grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (Senatsurteile vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180/63 = aaO und vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71 = aaO; Kropholler, aaO). Hierauf konnte das Berufungsgericht jedoch verzichten. Die Frage, nach welchem Recht gegebenenfalls bereits entstandene Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung beurteilt werden sollen, ist nämlich der Verfügung der Parteien, insbesondere einer vertraglichen Vereinbarung des Deliktsstatuts, zugänglich. Eine solche Vereinbarung kann sich - ebenso wie diejenige über die Anwendbarkeit des Rechts auf vertragliche Ansprüche - als stillschweigende aus dem Prozeßverhalten der Parteien ergeben (Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 199/71 = aaO mwNachw). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat sein Begehren ersichtlich auf das beschränkt, was sich aus einer Anwendung der deutschen Rechtsordnung ergibt; die Erstbeklagte hat dem nicht widersprochen und auch die Revision hat gegen die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts nichts erinnert. Infolgedessen muß davon ausgegangen werden, daß die Parteien auch bezüglich der geltend gemachten deliktischen Ansprüche einverständlich von der Anwendung deutschen Rechts ausgehen, daß der Kläger sogar auf etwaige Ansprüche, die ihm nur nach der amerikanischen Rechtsordnung zustehen könnten, verzichtet hat (vgl BGHZ 42, 385, 389).
B.

21
In Anwendung deutschen Rechts hält das Berufungsgericht die Klage gegenüber keinem der beiden Beklagten unter irgend einem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet. Nach seiner Auffassung haften die Beklagten nicht aufgrund eines Garantievertrages, da die auf den Packungen aufgedruckten "Hinweise für den Käufer" kein selbständiges Garantieversprechen enthielten. Zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten sei auch kein Beratungsvertrag zustande gekommen, aus dem der Kläger Schadensersatzansprüche herleiten könne. Das Berufungsgericht verneint auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Eine Haftung der Zweitbeklagten scheide schon deshalb aus, weil sie weder Hersteller des "Benomyls" noch Zulieferer sei, auch nicht einem Hersteller gleichgesetzt werden könne. Sie habe auch als Mitinhaberin der Zulassung nach dem Pflanzenschutzgesetz nicht die Position eines "Quasi-Herstellers" erlangt. Die Erstbeklagte hafte dem Kläger ebenfalls nicht aus § 823 Abs 1 BGB. Da "Benomyl" selbst keinen Apfelschorf hervorrufe, der Schaden auch nicht auf einer Nebenwirkung dieses Mittels beruhe, könne § 823 BGB nicht unmittelbar angewendet werden. Aufgrund des durch ihre Werbung erzeugten Vertrauens sei die Erstbeklagte allerdings verpflichtet gewesen, auf die teilweise Wirkungslosigkeit des Mittels hinzuweisen, wenn ihr diese bekannt gewesen sei. Der Kläger habe jedoch nicht dargetan, daß die Erstbeklagte vor Mai 1974 Kenntnis von einer teilweisen Unwirksamkeit infolge Ausbildung resistenter Pilzpopulationen hatte oder hätte haben müssen bzw daß sie ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Beobachtung des von ihr hergestellten Produkts und der Information der Verbraucher verletzt habe. Insoweit obliege dem Kläger die Darlegungslast und Beweislast. Damit sei auch kein objektiver Verstoß gegen § 12 Abs 1 Pflanzenschutzgesetz dargetan, das als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB in Betracht komme.

22
Diese Ausführungen sind zwar nicht durchweg rechtlich unbedenklich. Im Ergebnis kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben.

23
1. Haftung der Erstbeklagten

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I. Mit zutreffenden Erwägungen verneint das Berufungsgericht eine Haftung der Erstbeklagten aus einem Garantievertrag.

25
Allerdings kann der Endabnehmer eines über eine Absatzkette vertriebenen Produkts in besonderen Ausnahmefällen unmittelbar gegen den Hersteller einen Ersatzanspruch aus Garantievertrag haben (BGHZ 51, 91, 98; 78, 369). Das gilt nicht nur, wenn der Hersteller Haftungserklärungen in Garantiekarten oder Garantiescheinen abgibt, die er dem Endabnehmer von dem Zwischenhändler aushändigen läßt (BGHZ 78, 369), sondern auch dann, wenn er die Garantieerklärung auf der Verpackung der Ware abdrucken läßt.

26
Das Berufungsgericht hat jedoch die auf den "Benomyl"-Packungen aufgedruckten "Hinweise für den Käufer" dahin ausgelegt, daß sie keine Verpflichtungserklärung der Erstbeklagten enthielten, bei Wirkungslosigkeit dieses Mittels infolge auftretender Resistenzen Schadensersatz zu leisten. Das greift die Revision ohne Erfolg an. Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sich die darin enthaltene "Garantieerklärung" zunächst nur auf die Zusammensetzung des Produkts bezieht, ist nicht nur möglich, sondern liegt nahe. Eine absolute Wirksamkeitsgarantie, insbesondere die garantierte Vernichtung des Apfelschorfpilzes bei bestimmungsgemäßer Verwendung, ist darin nicht abgegeben. Die Bemerkungen zur Wirksamkeit sind so unbestimmt gefaßt, daß ein objektiver und verständiger Leser ihnen eine entsprechende Garantie nicht entnimmt. Das ergibt sich - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - vor allem daraus, daß in den Hinweisen ua ausdrücklich erklärt wird, der Käufer trage das volle Risiko bei einer Anwendung "unter Voraussetzungen, die für uns nicht vorhersehbar sind". Das Berufungsgericht meint deshalb mit Recht, daß die "Hinweise für den Käufer" nur die Aussage enthalten, daß nach den bisherigen Erfahrungen mit einer wirksamen Bekämpfung und Eindämmung von Schadpilzen zu rechnen ist.

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II. Auch die Verneinung von Ansprüchen aus § 823 Abs 1 BGB hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

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1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Erstbeklagte könne deshalb keine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, weil "Benomyl" nicht schädlich sei, nämlich keinen Apfelschorf hervorrufe und keine gefährliche Nebenwirkung habe, so daß § 823 Abs 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar sei. Es will daher eine Pflicht der Beklagten zu Hinweisen auf teilweise Wirkungslosigkeiten ihrer Pflanzenschutzmittel, die ihr bekannt sind oder mit denen sie rechnen muß, aus dem durch ihre Werbung erweckten Vertrauen herleiten. Diese Begründung ist allerdings fehlerhaft; an sich kann sich der Kläger durchaus auf die Haftung eines Herstellers gemäß § 823 Abs 1 BGB berufen.

29
Der Senat hat in dem heute verkündeten Urteil in dem Parallelverfahren VI ZR 191/79 - "Derosal" - entschieden, daß ein Warenhersteller auch dann aus § 823 Abs 1 BGB schadensersatzpflichtig werden kann, wenn sein zur Abwendung von Gefahren bestimmtes Produkt nicht gefährlich, sondern nur wirkungslos ist, der Benutzer aber von der Verwendung eines anderen wirksamen Produkts im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Produkts absieht. Hierauf wird Bezug genommen.

30
2. Gleichwohl hält das Berufungsurteil auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs 1 BGB) den Angriffen der Revision stand.

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  1. Rechtlich einwandfrei kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Erstbeklagte habe "Benomyl" nicht fehlerhaft entwickelt.

32
Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an, "Benomyl" habe überall auf der Welt, wo es eingesetzt wurde, einen umfassenden Erfolg gegenüber Apfelschorf erzielt, aufgrund seiner anderen Wirkungsmechanismen die herkömmlichen Oberflächenfungizide in der Wirkung übertroffen und sei auch jetzt grundsätzlich noch zur Bekämpfung des Apfelschorfes wirksam. Es steht auch keinesfalls außer Streit, wie die Revision vorgibt, daß "Benomyl" die Ausbreitung des Apfelschorfes fördert. Der Kläger hatte zwar vorgetragen, dies sei der Fall, "weil es resistenten Pilzstämmen als Nahrung diene". Das Berufungsgericht konnte dieses Vorbringen jedoch ohne Verfahrensverstoß als nicht ausreichend substantiiert ansehen. Die Begünstigung der Schorfbildung durch eine etwaige Vernichtung der natürlichen Antagonisten des Apfelschorfpilzes kann nicht als "Fehler" der Produktentwicklung angesehen werden. Das ist die natürliche Folge eines wirksamen Fungizids.

33
  1. Das Berufungsgericht verneint auch im Ergebnis mit Recht eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht durch die Erstbeklagte.

34
Ein Warenhersteller kann seine Verkehrssicherungspflichten auch durch unzureichende Beobachtung seines Produkts in der praktischen Verwendung verletzen. Seine Sicherungspflichten enden nicht mit der Freigabe seiner Waren für Dritte (so schon von Westphalen, BB 1971, 152, 156). Das Reichsgericht hatte bereits ausgesprochen, ein Hersteller, der erst nach dem Inverkehrbringen seines Produkts erfährt, daß dieses Gefahren erzeugen kann, sei verpflichtet, alles zu tun, was ihm nach den Umständen zumutbar ist, um sie abzuwenden (RGZ 163, 21, 26; RG DR 1940, 1293). Dabei kann aber nicht stehen geblieben werden. Der Hersteller darf sich nicht darauf verlassen, mehr oder weniger zufällig von solchen Gefahren Kenntnis zu erlangen. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat deshalb bei der Entscheidung über einen gegen einen Kfz-Hersteller geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch von diesem den Nachweis verlangt, daß er die nötigen Anstalten getroffen hat, um von der praktischen Bewährung oder etwaigen Betriebsunfällen unterrichtet zu werden, die mit dem Versagen der Bremsvorrichtung des Kraftfahrzeugs zusammenhängen können (Urteil vom 28. September 1970 - VIII ZR 166/68 = VersR 1971, 80, 82). Im deliktischen Bereich können keine geringeren Anforderungen gestellt werden. Der Warenhersteller ist daher, vor allem bezüglich seiner aus der Massenproduktion hervorgegangenen und in Massen verbreiteten Erzeugnisse auch der Allgemeinheit gegenüber verpflichtet, diese Produkte sowohl auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin zu beobachten als sich auch über deren sonstige, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen zu informieren (vgl Schmidt-Salzer, Produkthaftung, 1973, S 83ff, Rdnr 98ff und Entscheidungssammlung Produkthaftung Bd II (1979), Einleitung, S XXVIII; Diederichsen, DAR 1976, 312, 315f; Simitis, Grundfragen der Produzentenhaftung, S 65 und Festschrift für Duden, S 605, 634f; Weitnauer, Arztrecht und Arzneimittelrecht 1977, 100, 104; Laufs, Karlsruher Forum 1978, S 54). Er ist gehalten, laufend den Fortgang der Entwicklung von Wissenschaft und Technik auf dem einschlägigen Gebiet zu verfolgen (Löwe, DAR 1978, 288, 290). Dazu gehört bei Unternehmen von der Größe der Beklagten, die ihre Produkte in der ganzen Welt vertreiben, die Verfolgung der Ergebnisse wissenschaftlicher Kongresse und Fachveranstaltungen sowie die Auswertung des gesamten internationalen Fachschrifttums (vgl Kullmann in "Produzentenhaftung", Handbuch, Kennzahl 1520, S 51).

35
Diese Pflicht zur Produktbeobachtung hat die Erstbeklagte jedoch erfüllt, wie der Kläger zumindest im Laufe des Berufungsverfahrens nicht mehr in Abrede gestellt hat. Die Erstbeklagte hat sich fortlaufend darum gekümmert, ob "Benomyl" wirksam blieb, vor allem nicht gar schädliche Wirkungen hervorrief. Daraus, daß es dem australischen Forscher Wicks in der Zeit zwischen Dezember 1973 bis Februar 1974 gelungen war, die Resistenzbildung des Apfelschorfpilzes gegenüber "Benomyl" zu erkennen, ergibt sich jedenfalls nicht, daß dies auch in den Forschungsabteilungen der Erstbeklagten hätte erkannt werden können.

36
  1. Im Streitfall geht es deshalb nur darum, ob die Erstbeklagte aufgrund ihrer Produktbeobachtung und der dabei gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere der Auswertung des erreichbaren und ihr vorliegenden (internationalen) Fachschrifttums und der allgemeinen wissenschaftlichen Erfahrung bezüglich des Auftretens von Resistenzen bereits 1974 bestimmte ausdrückliche Warnhinweise bei der Anwendung von "Benomyl" im Kernobstbau geben mußte (und wie diese bejahendenfalls hätten gefaßt sein müssen). Das hat das Berufungsgericht verneint; dagegen ist aus Rechtsgründen ebenfalls nichts zu erinnern.

37
Der Revision kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe insoweit die Beweislast verkannt.

38
  1. Selbst wenn mit der Revision davon ausgegangen werden müßte, daß "Benomyl" aufgrund der ihm beigegebenen Gebrauchsanleitungen bei der Anwendung im Betrieb des Klägers im Jahre 1974 objektiv untauglich war, so kann daraus allein noch nicht gefolgert werden, daß die Erstbeklagte ihre Warnpflichten verletzt hat. Verkehrspflichten sind verhaltensbezogen, nicht erfolgsbezogen, so daß aus einem verkehrsgefährlichen Zustand noch nicht ohne weiteres eine objektive Pflichtverletzung abgeleitet werden kann (unrichtig insoweit OLG München, VersR 1974, 269). Für die Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen eine Verkehrspflicht ist vielmehr Voraussetzung, daß die Pflichtenstellung überhaupt erkennbar war. Übertragen auf den Streitfall heißt das, daß die Erstbeklagte objektiv ihre Warnpflicht nur verletzt hätte, wenn rechtzeitig vor Beginn der Spritzperiode 1974 nach den damaligen Erkenntnissen der Wissenschaft und Praxis vorhersehbar gewesen wäre, daß sich die Wahrscheinlichkeit einer Resistenzbildung im Apfelanbau, wenn auch nur regional im Bereich des "Alten Landes", verdichtet hatte (vgl dazu im einzelnen die Ausführungen des Senats in dem Urteil im Parallelverfahren VI ZR 191/79 - "Derosal").

39
  1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausführt, aufgrund der seit 1969 zunehmend bekannt gewordenen Veröffentlichungen über Toleranzen und Resistenzen bei einer Vielzahl von Schadpilzen gegenüber "Benomyl" und ähnlichen Produkten habe sich für die Erstbeklagte noch keine Verpflichtung zu einer Warnung der Verbraucher ergeben, weil daraus keine Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Resistenzbildung des Apfelschorfpilzes gegen Benzimidazole zu entnehmen waren. Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit den Veröffentlichungen des australischen Forschers Wicks, der russischen Forscher Abelentsev und Golyshin und den Untersuchungen von Prof Sawamura in Japan auseinandergesetzt. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet. Der Senat sieht davon ab, dies im einzelnen darzulegen (§ 565a ZPO).

40
Die neueren Forschungen des australischen Forschers Wicks hat das Berufungsgericht mit Recht außer Betracht gelassen. Es stellt nämlich unangefochten fest, daß die Ergebnisse dieser Forschungen erst im Oktober 1974 veröffentlich wurden und der Erstbeklagten auch keineswegs vor Ende März oder Anfang April 1974 anderweitig bekannt wurden, so daß ihr es nicht möglich war, aus diesem Anlaß noch rechtzeitig im Frühjahr 1974 warnende Hinweise an die Verbraucher in Deutschland zu geben.

41
  1. Das Berufungsgericht mußte auch daraus, daß die auf den "Benomyl"-Packungen aufgedruckten "Hinweise für den Käufer" seit der Fassung von November 1973 den allgemeinen Hinweis auf mögliche Resistenzbildungen enthielten, nicht den Schluß ziehen, die Erstbeklagte habe spätestens von diesem Zeitpunkt an, etwa aufgrund eigener Forschungen oder anderer, dem Kläger nicht bekannter Untersuchungen, mit der Möglichkeit einer Resistenz des Apfelschorfpilzes gerechnet und habe deshalb sicherstellen müssen, daß den noch im Handel vorrätigen Packungen wenigstens diese neuen Hinweise beigegeben wurden. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, aus der Abänderung der Hinweise nach erkannter Resistenz des Grauschimmelpilzes könne allein nicht gefolgert werden, daß die Erstbeklagte ernsthaft mit einer Resistenz auch beim Apfelschorf rechnete. Diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei. Dem steht nicht entgegen, daß die generelle Möglichkeit des Eintretens weiterer Resistenzen damals bekannt war. Ein Anscheinsbeweis für eine diesbezügliche Kenntnis der Erstbeklagten, den die Revision in Anspruch nehmen will, kann nicht bejaht werden. Im übrigen bemerkt das Berufungsgericht zutreffend, ein solcher allgemein gehaltener Hinweis wäre nicht einmal geeignet gewesen, den Verwender auf die spezifischen Gefahren gerade bei der Bekämpfung des Apfelschorfes aufmerksam zu machen.

42
  1. Damit konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis kommen, es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte ihr obliegende Warnpflichten verletzt hat. Der Senat folgt dem Berufungsgericht auch darin, daß diese Beweislosigkeit nicht zum prozessualen Nachteil der Beklagten gereichen kann. Diesen Nachteil muß vielmehr der Kläger tragen, der seinen Schaden nicht auf einen Fehler von "Benomyl", sondern auf eine unzureichende Gebrauchsanleitung zurückführt. In Fällen dieser Art muß der Geschädigte wenigstens einen objektiven Pflichtenverstoß desjenigen nachweisen, der Warnpflichten zu erfüllen gehabt hätte. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil im Parallelverfahren VI ZR 191/79 - "Derosal" - verwiesen.

43
III. Das Berufungsgericht kommt auch zutreffend zu dem Ergebnis, daß dem Kläger gegen die Erstbeklagte keine Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs 2 BGB iV mit § 12 Abs 1 Nr 5 Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (BGBl I 352) zustehen können.

44
1. Diese Vorschrift des Pflanzenschutzgesetzes ist allerdings ein Schutzgesetz iS des § 823 Abs 2 BGB. Nach ihr darf ein Pflanzenschutzmittel nur eingeführt oder gewerbsmäßig vertrieben werden, wenn auf den Behältnissen und auf den abgabefertigen Packungen in deutlich lesbarer Schrift ua ein Hinweis "auf die Gefahren, die bei der Anwendung auftreten können", angebracht ist (vgl jetzt § 12 Abs 1 Nr 6 iV mit § 8 Abs 4 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz idF vom 2. Oktober 1975, BGBl I 2592). Der Zweck des Gesetzes ist auch auf den Schutz des Eigentums gerichtet. Wenn es auch in § 1 Abs 1 Nr 3 Pflanzenschutzgesetz aF (jetzt § 1 Abs 1 Nr 4) heißt, Zweck des Gesetzes sei es ua, Schäden abzuwenden, die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier, entstehen können, so wird dadurch zwar der Schutz von Menschen und Tieren in den Vordergrund gerückt, durch das Wort "insbesondere" aber deutlich gemacht, daß der Schutz anderer Rechtsgüter, vor allem der Schutz des Eigentums, einbezogen wird (vgl Holthöfer/Nüse/Franck, Pflanzenschutzgesetz, DDT - Gesetz, Höchstmengen-VO, § 1 Pflanzenschutzgesetz, Rdnr 14). Das ergibt sich auch daraus, daß der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß § 3 Abs 1 Nr 16 Pflanzenschutzgesetz aF bzw Nr 18 nF ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung ua auch Vorschriften zum Schutze von Pflanzen vor der Gefährdung mit Pflanzenbehandlungsmitteln zu erlassen.

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2. Dennoch fällt der dem Kläger entstandene Schaden nicht in den Schutzbereich dieser Vorschrift des Pflanzenschutzgesetzes. Wenn diese nach ihrem Wortlaut nur den Schutz vor "Gefahren" bezweckt, die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auftreten (§ 12 Abs 1 Nr 5 aF bzw § 8 Abs 4 Satz 2 nF), so bringt sie damit - ebenso wie die in § 3 Abs 1 Nr 16 aF bzw Nr 18 nF erwähnten Vorschriften zum Schutze vor der "Gefährdung" mit Pflanzenschutzmitteln - zum Ausdruck, daß es nur vor schädlichen Nebenwirkungen solcher Mittel schützen will. Die Prüfung der Biologischen Bundesanstalt muß sich daher auch gemäß § 8 Abs 1 Nr 3 auf die "schädlichen Auswirkungen" der Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung erstrecken. Es spricht nichts für die Annahme, es gehe dem Gesetz mit dieser Vorschrift darum, denjenigen, der ein Pflanzenschutzmittel verwendet, vor den Folgen mangelhafter Wirksamkeit des Mittels zu bewahren. Zwar bezweckt das Gesetz, sogar in erster Linie, Pflanzen vor Schadorganismen zu bewahren. Dieses Ziel will es aber durch andere Vorschriften erreichen, nämlich dadurch, daß nach seinem § 8 Abs 1 Nr 1 ein solches Mittel nur zugelassen werden darf, wenn die Biologische Bundesanstalt nach entsprechender Prüfung festgestellt hat, daß es nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik hinreichend wirksam ist bzw dadurch, daß nach § 12 Abs 1 Nr 6 aF bzw Nr 5 nF bei Pflanzenbehandlungsmitteln mit zeitlich beschränkter Wirksamkeit auf den Packungen das Verfalldatum angegeben wird. Diese Auslegung des Gesetzes wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt: Ausweislich der dem Regierungsentwurf beigegebenen Begründung (BT-Drucks V/875, S 10) soll mit der gewählten Formulierung als einer der Gesetzeszwecke der Schutz vor schädlichen Nebenwirkungen der Pflanzenschutzmittel bezeichnet werden (vgl auch Lorz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm 4 zu § 1 Pflanzenschutzgesetz).

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2. Die Haftung der Zweitbeklagten

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I. Mit zutreffender Begründung verneint das Berufungsgericht, daß dem Kläger gegen die Zweitbeklagte vertragliche Ansprüche zustehen.

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1. Ebenso wie gegenüber der Erstbeklagten hat das Berufungsgericht auch gegenüber der Zweitbeklagten Ansprüche aus einer angeblich der Gebrauchsanweisung für das Spritzmittel zu entnehmenden Garantieerklärung rechtlich einwandfrei verneint. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

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2. Rechtsfehlerfrei würdigt das Berufungsgericht auch die anläßlich der Werbeveranstaltung in J. von Betriebsangehörigen der Zweitbeklagten abgegebenen Erklärungen dahin, daß es sich insoweit um reine Werbeaussagen handelte, diese damit aber keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen der Zweitbeklagten begründet haben und daß somit kein Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten zustande gekommen ist.

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II. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht ferner Ansprüche aus § 823 Abs 1 BGB.

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1. Rechtlich verfehlt ist allerdings der Ausgangspunkt der Beurteilung durch das Berufungsgericht, in dem es eine Haftung der Zweitbeklagten aus § 823 Abs 1 BGB nur bejahen will, wenn diese "Herstellerin" oder sog "Quasi-Herstellerin" von "Benomyl" gewesen wäre. Wie der Senat bereits im Urteil vom 11. Dezember 1979 (VI ZR 141/78 - Klapprad - VersR 1980, 380, 381) ausgeführt hat, ist die Schadensersatzpflicht nach dem geltenden Deliktsrecht nicht an eine "Hersteller"-Eigenschaft geknüpft. Entscheidend ist allein, ob der wegen eines Produktfehlers oder Instruktionsfehlers in Anspruch genommene Unternehmer Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Ein Unternehmer rückt indessen dadurch, daß er seinen Namen auf den Verpackungen eines Produkts oder an dem Produkt selbst anbringt, nicht in die deliktsrechtliche Pflichtenstellung eines Warenerzeugers ein.

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Auch als Mitinhaber der Zulassung nach dem Pflanzenschutzgesetz brauchte die Zweitbeklagte nicht die dem Hersteller obliegenden Gefahrabwendungspflichten zu erfüllen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß sich die rechtliche Wirkung dieser Zulassung allein auf die öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Zweitbeklagten zu der Bundesanstalt bezieht (vgl auch Schmidt-Salzer, Produkthaftung, 1973, Rdn 69 (S 67)).

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2. Die Zweitbeklagte könnte allenfalls eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt haben. Das Berufungsgericht erwähnt im Tatbestand seines Urteils, die Zweitbeklagte habe gemeinsam mit ihrer in E. ansässigen Abteilung "landwirtschaftliche Chemikalien" die Empfehlungen über die Anwendung von "Benomyl" ausgearbeitet. Es stellt weiter fest, im übrigen habe sich ihre Mitwirkung beim Absatz von "Benomyl" auf eine forschende und beratende Tätigkeit durch ihre Abteilung in E. beschränkt. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Zweitbeklagte bei der Ausarbeitung der Verbraucherhinweise Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie sich aus den Ausführungen zur Haftung der Erstbeklagten (II 2c, bb und cc) ergibt, war weder den bekanntgewordenen Veröffentlichungen über "Benomyl"-Resistenzen und "Benomyl"-Toleranzen ein Hinweis auf eine unmittelbar bevorstehende Resistenzbildung des Apfelschorfpilzes gegen dieses Mittel zu entnehmen, noch läßt die von der Zweitbeklagten veranlaßte Änderung der "Hinweise für den Käufer" im November 1973 den Schluß zu, die Zweitbeklagte habe - etwa aus anderen Gründen - seit dieser Zeit mit der Möglichkeit der Resistenz des Apfelschorfpilzes gerechnet.

54
Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts muß damit davon ausgegangen werden, daß die Zweitbeklagte - ebenso wie die Erstbeklagte - ihre Pflichten zur Abgabe von Warnhinweisen an die Verwender von "Benomyl" objektiv nicht verletzt hat.

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Eine Beweislastumkehr kommt insoweit auch ihr gegenüber nicht in Betracht.

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III. Andere Anspruchsgrundlagen für den vom Kläger gegen die Zweitbeklagte geltend gemachten Schadensersatzanspruch sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann er seinen Anspruch nicht aus § 823 Abs 2 BGB iV mit § 12 Abs 1 Nr 5 Pflanzenschutzgesetz aF herleiten, da seine Schäden nicht im Schutzbereich dieser Norm liegen (vgl die Ausführungen zu der gegen die Erstbeklagte gerichteten Klage unter III).
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