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Einem polnischen Staatsangehörigen, der in Deutschland arbeitet, ohne mit dieser Arbeit in der deutschen Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig zu sein, und dessen Ehefrau weiterhin mit zwei Kindern in Polen lebt, steht für die Dauer seiner Beschäftigung in Deutschland kein Kindergeld zu.

Die VO (EWG) 1408/71 ist nicht anwendbar, weil dieser polnische Staatsangehörige hinsichtlich des Bezuges von Kindergeld nicht deren persönlichem Geltungsbereich unterliegt. Nach Anhang I Buchst. D) gilt, wenn ein deutscher Träger der zuständige Träger für Familienleistungen gemäß Titel III Kapital 7 der Verordnung ist, im Sinne des Art. 1 Buchstb. a) Ziffer ii) der Verordnung als Arbeitnehmer, u.a. wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist. Diese Voraussetzung trifft in dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall auf den Kläger nicht zu, da er während seiner Tätigkeit in Deutschland nicht gegen Arbeitslosigkeit pflichtversichert war. Es kommt daher auf die Ausführungen zu einem erweiterten Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 und zu den Folgen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Bosmann nicht an.

Ein Anspruch nach deutschem Recht besteht nicht. Ein möglicher Anspruch gem. §§ 62 ff. EStG wird durch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 EStG ausgeschlossen. Hiernach wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen im Ausland gewährt werden, wenn diese Leistungen dem Kindergeld vergleichbar sind. Ausweislich der vorliegenden Bescheinigung E 411 unter Nr. 6.2. die vom polnischen Leistungsträger ausgefüllt worden ist, bestand für die Ehefrau des Klägers bezüglich der beiden Kinder B und C in dem fraglichen Zeitraum ein Anspruch auf polnische Familienleistungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Bescheinigung zu zweifeln, so dass die vom Kläger aufgeworfene Frage einer möglichen Rückforderung unerheblich ist. Die Familienleistungen in Polen sind mit den deutschen Kindergeldansprüchen auch vergleichbar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die polnischen Leistungen erheblich geringer sind, als das deutsche Kindergeld. Die Vergleichbarkeit mehrerer kindbezogener Leistungen richtet sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Zur Vermeidung von Doppelleistungen kommt es lediglich darauf an, ob die zu vergleichende Leistung wirtschaftlich die gleiche Zielrichtung verfolgt wie das Kindergeld1. Auf die Höhe der ausländischen Leistung kommt es für die Vergleichbarkeit mit dem Kindergeld grundsätzlich nicht an. Denkbar ist zwar, dass bei ganz geringfügigen ausländischen Leistungen auch die funktionelle Vergleichbarkeit entfällt2. Dies ist jedoch entgegen der Ansicht des Klägers bei den polnischen Familienleistungen für in Polen lebende Kinder nicht der Fall. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Kläger, dessen Kinder in Polen leben, dieselben Leistungen erhält, wie andere polnische Familien auch. Nach Auffassung des polnischen Gesetzgebers reichen die dort gewährten Familienleistungen für einen Ausgleich der kindbedingten Mehrbelastungen aus. Es besteht auch kein Anspruch auf Kindergeld in Höhe der Differenz zwischen dem niedrigeren polnischen und den deutschen Kindergeld zu3.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2010 – 7 K 4616/08 Kg

vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2004 – VIII R 104/01, BFH/NV 2005, 341↩
BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412↩
vgl. BVerfG Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/99, a.a.O., BFH Urteil vom 27.10.2004 – VIII R 104/01, a.a.O.↩

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