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**Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976. **
**Comptoir national technique agricole (CNTA) SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. **
**Rechtssache 74-74.**
**Sammlung der Rechtsprechung 1976 Seite 00797**

**Schlüsselwörter**
1 . EWG - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - WÄHRUNGSMASSNAHMEN - AUSGLEICHSBETRAEGE - ABSCHAFFUNG - ENTSCHÄDIGUNG - SCHADEN DES BETROFFENEN - WIEDERGUTMACHUNG - VORAUSSETZUNGEN - WIEDERAUFBÜRDUNG UND VERWIRKLICHUNG EINES WECHSELKURSRISIKOS - FEHLEN DIESER VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 215 ; VERORDNUNG NR . 189/72 )
2 . EWG - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - ENTSCHÄDIGUNG - SCHADEN DES BETROFFENEN - WIEDERGUTMACHUNG - BEWEISLAST

**Leitsätze**
1 . ES IST AUSZUSCHLIESSEN , DASS DER KLAEGER EINEN SCHADEN ERLITTEN HAT , WENN ER NICHT ERNEUT EINEM WECHSELKURSRISIKO AUSGESETZT WORDEN IST ODER SICH EIN SOLCHES RISIKO , MAG ES AUCH EINMAL BESTANDEN HABEN , NICHT VERWIRKLICHT HAT . BLEIBT DER KLAEGER DEN BEWEIS DAFÜR SCHULDIG , DASS ER EINE EINBUSSE ERLITTEN HAT , DIE VON DER KOMMISSION ZU ERSETZEN WÄRE , SO IST DIE KLAGE ABZUWEISEN .
2 . DER KLAEGER HAT ZU BEWEISEN , DASS ER NUR DURCH DEN VERZICHT AUF VERZUGSZINSEN DIE ZAHLUNG IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN ERREICHEN KONNTE .

**Entscheidungsgründe**
1/5 MIT AM 1 . OKTOBER 1974 EINGEREICHTER KLAGE HAT DIE KLAEGERIN BEANTRAGT , DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZUM ERSATZ DES SCHADENS ZU VERURTEILEN , DEN SIE NACH IHREM VORBRINGEN DURCH DIE ABSCHAFFUNG DER FÜR RAPS- UND RÜBSENSAMEN UND DARAUS GEWONNENES ÖL GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE DURCH DIE VERORDNUNG NR . 189/72 DER KOMMISSION VOM 26 . JANUAR 1972 ( ABL . L 24 VOM 28 . 1 . 1972 , S . 25 ) ERLITTEN HAT . MIT ZWISCHENURTEIL VOM 14 . MAI 1975 ( SLG . 1975 , 533 ) HAT DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN , DASS DIE KOMMISSION DER KLAEGERIN DIE EINBUSSEN ZU ERSETZEN HAT , DIE DIESE AUF GRUND DER VERORDNUNG NR . 189/72 BEI DER DURCHFÜHRUNG DER AUSFUHRGESCHÄFTE ERLITTEN HAT , FÜR DIE IN DEN LIZENZEN VOM 6 . JANUAR 1972 ERSTATTUNGEN FESTGESETZT WORDEN WAREN . DER GERICHTSHOF HAT DEN PARTEIEN EINE FRIST FÜR DIE AUSSERGERICHTLICHE EINIGUNG ÜBER DIE HÖHE DER SCHADENSERSATZLEISTUNG EINGERÄUMT . DA DIE PARTEIEN KEINE EINIGUNG ERZIELEN KONNTEN , HAT DIE KLAEGERIN MIT IHRER MITTEILUNG VOM 11 . DEZEMBER 1975 AN DEN GERICHTSHOF EINEN BEZIFFERTEN ANTRAG EINGEREICHT . DIE KOMMISSION HAT MIT ERGÄNZENDEM SCHRIFTSATZ VOM 15 . DEZEMBER 1975 GELTEND GEMACHT , AUS DEN VON DER KLAEGERIN VORGELEGTEN URKUNDEN GEHE HERVOR , DASS SIE KEINE EINBUSSEN IM SINNE DES ZWISCHENURTEILS ERLITTEN HABE .
6/8 DIESEM URTEIL IST ZU ENTNEHMEN , DASS DIEJENIGEN VERLUSTE ZU ENTSCHÄDIGEN SIND , DIE DER KLAEGERIN INFOLGE DER UNVORHERSEHBAREN ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE DADURCH ENTSTANDEN SIND , DASS IHR EIN WECHSELKURSRISIKO , GEGEN DAS SIE SICH DURCH DAS SYSTEM DIESER BETRAEGE FÜR GESICHERT HALTEN DURFTE , BEI DER ABWICKLUNG UNWIDERRUFLICH ABGESCHLOSSENER GESCHÄFTE WIEDER AUFGEBÜRDET WURDE . INFOGEDESSEN IST AUSZUSCHLIESSEN , DASS DIE KLAEGERIN EINEN SCHADEN ERLITTEN HAT , WENN SIE NICHT ERNEUT EINEM WECHSELKURSRISIKO AUSGESETZT WORDEN IST ODER SICH EIN SOLCHES RISIKO , MAG ES AUCH EINMAL BESTANDEN HABEN , NICHT VERWIRKLICHT HAT . AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN IST DIE ABWICKLUNG DES AM 15 . JUNI 1971 ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DEM OFFICE NATIONAL DE COMMERCIALISATION DE L ' ALGERIE GESCHLOSSENEN VERTRAGES HINSICHTLICH DER LIEFERUNGEN ZU UNTERSUCHEN , FÜR DIE DIE KLAEGERIN DIE AUSFUHRERSTATTUNG IM VORAUS FESTSETZEN LIESS .
9/11 NACH DEM INHALT DES VERTRAGES KONNTE DER KÄUFER ZWISCHEN DER ZAHLUNG IN DOLLARS UND IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN WÄHLEN , WAS FÜR DIE KLAEGERIN INFOLGE DES DOLLARSTURZES , DER NACH DER UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES EINTRAT , EIN RISIKO BEDEUTETE . DAS WAHLRECHT DES KÄUFERS BESTAND - WAS DIE FRAGLICHEN PARTIEN ANGEHT , DIE ZWISCHEN DEM 25 . APRIL UND 4 . JULI 1972 GELIEFERT WURDEN - BIS ZUR ZAHLUNG DER IN DEN VORLÄUFIGEN RECHNUNGEN AUSGEWIESENEN BETRAEGE , DIE EINIGE MONATE NACH DER LIEFERUNG ERFOLGTE , WÄHREND DIE BETRAEGE , DIE AUFGRUND DER ENDGÜLTIGEN RECHNUNGEN ZU BEZAHLEN WAREN , NOCH SPÄTER ENTRICHTET WURDEN . DA SCHLIESSLICH ALLE ZAHLUNGEN IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN GELEISTET WURDEN , HAT SICH DAS WECKSELKURSRISIKO , OBGLEICH ES WÄHREND EINER GEWISSEN ZEIT BESTANDEN HAT , NICHT VERWIRKLICHT .
12/13 AUSSERDEM IST NOCH ZU PRÜFEN , OB DIE KLAEGERIN - SO WIE SIE BEHAUPTET - DIE ZAHLUNG IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN NUR ERHALTEN KONNTE , WENN SIE ALS GEGENLEISTUNG AUF DIE VERZUGSZINSEN VERZICHTETE , DIE , WIE FRÜHERE ERFAHRUNGEN ZEIGTEN , IN BEZUG AUF DIE FRAGLICHEN PARTIEN ZU ERWARTEN WAREN UND DIE DANN AUCH TATSÄCHLICH FÄLLIG WURDEN . WENN AUCH NICHT GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN IST , DASS EINE SOLCHE GEGENLEISTUNG MÖGLICHERWEISE EINE VON DER KLAEGERIN ERLITTENE EINBUSSE IM SINNE DES ZWISCHENURTEILS DARSTELLT , SO OBLIEGT ES DER KLAEGERIN DENNOCH NACHZUWEISEN , DASS ES IHR WIRKLICH NUR DURCH DEN VERZICHT AUF DIE VERZUGSZINSEN GELUNGEN IST , DIE ZAHLUNG IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN ZU ERHALTEN .
14/16 IN DIESER HINSICHT VERWEIST DIE KLAEGERIN EINMAL AUF DIE IM MÄRZ 1972 MIT IHREM ABNEHMER GEFÜHRTEN VERHANDLUNGEN UND ZUM ANDEREN AUF DIE ALLGEMEINE VEREINBARUNG , DIE ZWISCHEN DEN BEIDEN VERTRAGSPARTEIEN AUFGRUND DES BRIEFWECHSELS VOM 11 . UND 20 . JUNI 1974 ZUSTANDE KAM . WAS DIE VERHANDLUNGEN VOM MÄRZ 1972 ANBELANGT , SO HAT DIE KLAEGERIN WEDER SCHLÜSSIG DARGETAN , DASS SIE SICH ENDGÜLTIG VERPFLICHTET HAT , AUF DIE VERZUGSZINSEN ALS GEGENLEISTUNG FÜR EINEN VERZICHT DES KÄUFERS AUF DAS IHM IN BEZUG AUF DIE ZAHLUNG ZUSTEHENDE WAHLRECHT ZU VERZICHTEN , NOCH DASS DER KÄUFER DADURCH ZUR ZAHLUNG IN FRANZÖSISCHEN FRANKEN VERANLASST WORDEN IST , DASS SICH DIE KLAEGERIN BEREIT ERKLÄRTE , AUF DIESE ZINSEN ZU VERZICHTEN . WAS DIE VEREINBARUNG VOM JUNI 1974 ANGEHT , SO STELLTE DIESE IHREM INHALT NACH EINE GLOBALE REGELUNG MEHRERER ZWISCHEN DEN PARTEIEN STREITIGER PUNKTE DAR , DIE SICH NICHT ALLEIN AUF DIE VERZUGSZINSEN UND DEN VERTRAG VON 1971 BEZOGEN , SONDERN AUCH AUF ANDERE FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN VERTRAEGEN . DIE VEREINBARUNG KANN DAHER NICHT ALS SCHLÜSSIGER BEWEIS DAFÜR ANGESEHEN WERDEN , DASS EIN KAUSALZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM VERZICHT AUF DIE ZINSEN FÜR DIE ZAHLUNG DER FRAGLICHEN VIER PARTIEN UND DEM DURCH DEN KÄUFER AUSGEUEBTEN WAHLRECHT BEZUEGLICH DER ZU ZAHLENDEN WÄHRUNG BESTEHT ; DENN DIESES WAHLRECHT WIRD IN DEN BRIEFEN , AUS DENEN SICH DIE VEREINBARUNG ERGIBT , NICHT EINMAL ERWÄHNT .
17 DA ALSO DIE KLAEGERIN DEN BEWEIS DAFÜR SCHULDIG GEBLIEBEN IST , DASS SIE EINE EINBUSSE ERLITTEN HAT , DIE VON DER KOMMISSION ZU ERSETZEN WÄRE , IST DIE KLAGE ABZUWEISEN .

**Kostenentscheidung**
KOSTEN
18/21 DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN . NACH ARTIKEL 69 PAR 3 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST . VORLIEGEND HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT , DASS DAS VERHALTEN DER KOMMISSION DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUSLÖSEN KONNTE . SONACH IST ES ANGEBRACHT , DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN

**Tenor**
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .
2 . JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .
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